Sie haben bei Ihrem Kind einen Kopflausbefall festgestellt? Dann sind Sie zur unverzüglichen Mitteilung an die Schule verpflichtet (§ 34 Abs. 1 IfSG). Ein festgestellter Kopflausbefall schließt eine Betreuung in der Schule solange aus, bis eine Weiterverbreitung der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Wird der Kopflausbefall während des Aufenthalts in der Schule entdeckt, sind Sie verpflichtet, Ihr Kind aus der Schule abzuholen.
Ihr Kind kann nach der ersten Behandlung (außer bei wiederholtem Befall) ohne ärztliches Attest die Schule wieder besuchen. Zur „Wiederzulassung“ in die Schule nach festgestelltem Kopflausbefall erbringen Sie bitte unaufgefordert eine schriftliche Bestätigung, dass eine Behandlung korrekt durchgeführt wurde. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben des Gesundheitsdienstes.